a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und Patient:in als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der/ die Patient:in das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jede Person auszuüben, annimmt und sich an der Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Der Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
Da es sich um eine reine Terminpraxis handelt, ist es kaum möglich, durch Absagen entstehende Terminlücken kurzfristig zu besetzen. Termine werden ausschließlich für die Patientin reserviert. Mit der Heilpraktikerin vereinbarte Termine müssen daher mindestens 24 Stunden vor Beginn in Textform oder telefonisch abgesagt werden. Absagen für einen Termin am Montag müssen bis spätestens Freitag um 14:00 eingegangen sein. Grundsätzlich werden nachfolgende Absagearten akzeptiert:
Bei Nichteinhaltung dieser Regelung ist die Heilpraktikerin berechtigt, das Honorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen, abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aufgrund anderweitiger Vergabe des Termins.
Nur sofern Frist und / oder Form einer Absage ohne Verschulden und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (bspw. ärztliches Attest) nicht eingehalten werden können, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars.
a) Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber der Patient:in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie bei der Patient:in anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet die Patient:in nach ihren Befindlichkeiten frei, nachdem sie von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit die Patient:in nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patient:innenwillen entspricht.
c) In der Regel werden von der Heilpraktikerin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit die Patient:in die Anwendung solcher Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat sie dies gegenüber der Heilpraktikerin schriftlich zu erklären.
d) Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
Zu einer aktiven Mitwirkung ist die Patient:in nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn die Patientin Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
a) Der Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und Patient vereinbart sind, gelten die auf dieser Website aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag von der Patient:in per Überweisung oder PayPal an die Heilpraktikerin gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach § 7.
f) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktiker:innen nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patient:innen durch die Heilpraktikerin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.
g) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an Patient:innen für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Heilpraktikerin keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet und von Patient:innen in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei haben Patient:innen freie Wahl bei der Apotheke oder Verkaufsstelle. Die Heilpraktikerin darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
h) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist der Heilpraktikerin oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte von der Heilpraktikerin in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
a) Soweit die Patient:in Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit die Heilpraktikerin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Die Heilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich die Patient:in. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
a) Der Heilpraktikerin behandelt die Patient:innendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen der Patient:in Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Patient:in.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatt:innen, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Der Patient:in steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er/ sie kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der/ die Patient:in eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden von der Heilpraktikerin 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten. Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
Folgende persönliche Daten werden innerhalb der Praxis erfasst:
a) Der/ Die Patient:in erhält nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der Heilpraktikerin, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist ggf. der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die dem Patienten ausgehändigte Rechnung enthält zudem eine oder mehrere Behandlungsdiagnosen.
b) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch
Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin
führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder
Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden. Der Umfang der
Heilpraktikerleistungen beschränken sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
d) Die Heilpraktikerin erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte.
Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der/ die Patient:in.
Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.